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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.12.2019
Aktenzeichen: 3 K 1681/19

Schlagzeile:

Deckelung des Entnahmewerts bei privater Fahrzeugnutzung beim sog. Kfz-Leasingmodell

Schlagworte:

1 %-Methode, 1 %-Regelung, Abfluss, Deckelung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Entnahme, Kfz-Kosten, Kfz-Leasingmodell, Kostendeckelung, Kraftfahrzeug, Leasing, Leasingmodell, Leasingsonderzahlung, Privatnutzung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Bei der Ermittlung des Entnahmewerts für die private Fahrzeugnutzung ist bei einem Überschussrechner die im Vorjahr für das Fahrzeug geleistete Leasingsonderzahlung im Rahmen der sog. Kostendeckelung anteilig dem Streitjahr zuzurechnen. Der Entnahmewert ist nicht auf die im Streitjahr tatsächlich abgeflossenen Fahrzeugkosten zu deckeln.

Hinweis: Das FG Rheinland-Pfalz hat die Verwaltungsauffassung bestätigt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 11/20 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2020)
Ist der Entnahmewert für die private Fahrzeugnutzung bei einem Überschussrechner auf die im Streitjahr tatsächlich abgeflossenen Fahrzeugkosten zu deckeln, oder ist der nach der 1 %-Methode ermittelte (höhere) Wert im Hinblick darauf anzusetzen, dass die im Vorjahr für das Fahrzeug geleistete Leasingsonderzahlung anteilig dem Streitjahr zuzurechnen ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 3; EStG § 6 Abs 1 Nr 4; EStG § 11 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 10.12.2019 (3 K 1681/19)

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