Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.10.2019 |
Aktenzeichen: | VII R 31/17 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.03.2017 |
Aktenzeichen: | 1 K 512/15 |
Schlagzeile: |
Aufrechnung des Finanzamts mit Erstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer bei nicht erkannter Organschaft im Insolvenzverfahren
Schlagworte: |
Aufrechnung, Erstattungsanspruch, Insolvenzverfahren, Organgesellschaft, Organschaft, Umsatzsteuer, Verfahrensrecht, Vorauszahlung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Umsatzsteuer wird auch dann im insolvenzrechtlichen Sinne bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, wenn diese im Fall einer nicht erkannten Organschaft zunächst gegen die Organgesellschaft festgesetzt und von dieser auch entrichtet worden sind.
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3
AO § 37 Abs. 2, § 226
BGB §§ 387 ff.
ZPO § 241 Abs. 1