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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.11.2019
Aktenzeichen: XI R 46/17

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.12.2016
Aktenzeichen: 1 K 1912/14

Schlagzeile:

Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)

Schlagworte:

Auslegung, Bewertung, Bilanzierung, Handelsbilanz, Maßgeblichkeit, Rückstellung, Steuerbilanz, Ungewisse Verbindlichkeiten, Verbindlichkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Handelsbilanzwert für eine Rückstellung bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze (Anschluss an die BFH-Urteile vom 11.10.2012 - I R 66/11 und vom 13.07.2017 - IV R 34/14, BFH/NV 2017, 1426).

EStG §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 3a
KStG § 8 Abs. 1
HGB §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 253 Abs. 2 Satz 1

Hintergrund: Die Bewertung von Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz folgt den handelsrechtlichen Vorschriften, soweit dem steuerrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 5 Abs. 6 EStG). Für die Bewertung der im Streitfall vorliegenden Sachleistungsrückstellung sieht die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG vor, dass Rückstellungen "höchstens insbesondere" unter Berücksichtigung der sodann unter den Buchst. a bis f folgenden Grundsätze anzusetzen sind.

Die im Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG enthaltene Regelung, dass Rückstellungen "höchstens insbesondere" mit den Beträgen nach den folgenden Grundsätzen in Buchst. a bis f anzusetzen sind, führt dazu, dass die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a bis f EStG ergebenden Rückstellungsbeträge den zulässigen Ansatz nach der Handelsbilanz nicht überschreiten dürfen.

Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.12.2016 - 1 K 1912/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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