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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.01.2020
Aktenzeichen: 7 K 2740/18 E

Schlagzeile:

Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten führen nicht zur außergewöhnlichen Belastungen

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Behinderung, Garten, Hausgarten, Rollstuhl, Umbau, Wohngebäude, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses nicht zwangsläufig sind, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist.

Hintergrund: Die Kläger sind Eheleute, die ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit Garten bewohnen. Die Klägerin leidet an einem Post-Polio-Syndrom, weswegen für sie ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG festgestellt wurde. Auf der Rückseite des Einfamilienhauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, auf denen die Klägerin Beerensträucher und Kräuter angebaut hatte und die lediglich durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließen die Kläger in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an.

Die Kosten in Höhe von ca. 6.000 € machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend, weil die Maßnahme medizinisch notwendig gewesen sei und auch der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehöre. Das Finanzamt versagte den Abzug unter Hinweis darauf, dass Aufwendungen für den Umbau eines Gartens nicht berücksichtig t werden könnten, weil dies den durchschnittlichen Wohnkomfort übersteige. Im Klageverfahren beantragten die Kläger hilfsweise, den in der Rechnung enthaltenen Lohnanteil nach § 35a EStG zu berücksichtigen.

Der Senat hat die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen. Er hat ausgeführt, dass grundsätzlich zwar auch das Hausgrundstück mit Garten zum existenziell notwendigen Wohnbereich gehöre. Abzugsfähig seien allerdings nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen. Diese Möglichkeit bestehe im Streitfall aufgrund der vorhandenen Terrasse auf der Rückseite des Einfamilienhauses. Demgegenüber diene die Verbreiterung des Weges auf der Vorderseite zum Anbau von Pflanzen lediglich einer Freizeitaktivität, die nicht den existenznotwendigen Wohnbedarf betreffe.

Dem Hilfsantrag, für 20 % der Lohnkosten die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG zu gewähren, hat der Senat stattgegeben.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen – auch mit Blick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VI R 42/18 –, da die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Gartens nach § 33 EStG abgezogen werden können, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, VI R 25/20 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2020)
Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen können Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Gartens nach § 33 EStG abgezogen werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33; UNBehRÜbk Art 9; UNBehRÜbk Art 20; UNBehRÜbk Art 26
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 15.1.2020 (7 K 2740/18 E)

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