Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.07.2019 |
Aktenzeichen: | I R 13/18 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.03.2018 |
Aktenzeichen: | 1 K 1/16 |
Schlagzeile: |
Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II
Schlagworte: |
Buchwert, Einbringung, Einbringungsgewinn, gemeiner Wert, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Kapitalgesellschaft, Laufender Gewinn, Mitunternehmerschaft, Sonderbetriebsvermögen, Sperrfrist
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert diese einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
Normen:
UmwStG 2006 § 22 Abs. 2
GewStG § 7 Satz 1 und 2