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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.07.2019
Aktenzeichen: I R 26/18

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.07.2018
Aktenzeichen: 6 K 2507/16

Schlagzeile:

Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I

Schlagworte:

Aktiengesellschaft, Buchwert, Einbringung, Einbringungsgewinn, gemeiner Wert, Gewerbesteuer, Kapitalgesellschaft, Mitunternehmerschaft

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft (hier: Aktiengesellschaft) zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile (hier: Aktien) innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.

Normen:
UmwStG 2006 § 22 Abs. 1
GewStG § 7 Satz 1 und 2

Hinweise: Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.07.2019, I R 13/18

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