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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.12.2019
Aktenzeichen: X R 12/18

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.02.2018
Aktenzeichen: 5 K 567/17

Schlagzeile:

Keine Erhöhung des steuerfreien Teils der Renten bei regulärer Anpassung im Beitrittsgebiet an das Westniveau

Schlagworte:

Alterseinkünfte, Altersrente, Anpassung, Gesetzliche Rentenversicherung, Neuberechnung, Rente, Rentenanpassung, Rentenfreibetrag, Rentenwert, Steuerfreiheit, Verfassungsmäßigkeit, Wertsicherungsklausel

Wichtig für:

Rentner, Steuerberater

Kurzkommentar:

Steuerfreier Teil der Renten aufgrund der Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost)

Auch die reguläre Anpassung der Renten anhand des aktuellen Rentenwertes (Ost) gemäß § 255a SGB VI stellt eine regelmäßige Anpassung i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. A Doppelbuchst. Aa Satz 7 EStG dar und führt nicht zur Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente.

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 6 und 7

Hintergrund: Die zusammen mit der „normalen“ Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau stellt eine regelmäßige Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG dar. Sie kann daher nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente (sog. Rentenfreibetrag) führen. Darin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen den in den neuen Bundesländern gezahlten Altersrenten und den Altersrenten aus dem übrigen Bundesgebiet. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.12.2019 – X R 12/18 entschieden.

Im Streitfall bezogen der Kläger und seine verstorbene Ehefrau Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berechnet nach dem aktuellen Rentenwert (Ost). Der Kläger war der Ansicht, dass die Anpassung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) an das Westniveau zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrages führen müsse, da er ansonsten zu niedrig sei. Sowohl das Finanzamt als Finanzgericht lehnten dies ab.

Der BFH sah das ebenso. Er wies darauf hin, dass reguläre Rentenerhöhungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen. Dies gelte nicht nur für die „normalen“ jährlichen Rentenerhöhungen, sondern auch für die Anpassung der in den neuen Bundesländern gezahlten Renten an das Westniveau. In beiden Fällen komme den regulären Rentenerhöhungen die soziale Funktion zu, die Stellung des Rentners im jeweiligen Lohngefüge zu erhalten und fortzuschreiben. Sie dynamisierten ähnlich einer Wertsicherungsklausel lediglich die Werthaltigkeit dieser Renten, im Fall der Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bezogen auf das Lohngefüge des Beitrittsgebietes.

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