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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2019
Aktenzeichen: 3 K 3210/19

Schlagzeile:

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ambulante Pflege als haushaltsnahe Dienstleistungen

Schlagworte:

ambulante Pflege, Anspruchsberechtigung, Eltern, Gleichbehandlungsgrundsatz, Haushalt, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege, Pflegedienst

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung von nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar. Das gilt auch dann, wenn die Rechnung auf den Steuerpflichtigen ausgestellt ist.

Hinweis: Laut FG Berlin-Brandenburg sind nur die Aufwendungen begünstigt, die im eigenen Haushalt entstanden sind.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, VI R 2/20 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2020)
Sind Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung von nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Familienangehörigen im Rahmen von § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar und, falls ja, setzt der Abzug voraus, dass die Rechnung auf den Steuerpflichtigen ausgestellt ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 35a Abs 4 S 1; EStG § 35a Abs 2 S 2; GG Art 3
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 11.12.2019 (3 K 3210/19)

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