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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.09.2019
Aktenzeichen: 4 K 1018/19

Schlagzeile:

Vergessene Abschreibung in der Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit

Schlagworte:

Abschreibung, Änderung, Berichtigung, Einkommensteuererklärung, Korrektur, mechanisches Versehen, Offenbare Unrichtigkeit, Steuererklärung, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Eine vergessene Eintragung in der Steuererklärung, die aus den bei der Veranlagung vorliegenden Unterlagen ohne Weiteres als Fehler ergibt, ist als vom Finanzamt übernommenes mechanisches Versehen anzusehen.

2. Bei Durchführung eines maschinellen Abgleichs hinterlegter festsetzungsnaher Daten mit den eingegebenen Veranlagungsdaten, gelten die elektronisch hinterlegten festsetzungsnahen Daten als bei der Veranlagung hinzugezogen.

3. Soweit keine festsetzungsnahen Daten zu der Steuersache hinterlegt wurden, so dass diese erst neu erstellt oder von der bisherigen Steuernummer übernommen werden müssen, schließt der dazu notwendige Ermittlungsaufwand eine offenbare Unrichtigkeit aus.

Normen: § 29 AO, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 173a AO, § 7 Abs. 4 EStG, § 21 Abs. 1 EStG

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