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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.11.2019
Aktenzeichen: II R 40/16

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.09.2016
Aktenzeichen: 4 K 434/13

Schlagzeile:

Steuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel bei der Grunderwerbsteuer

Schlagworte:

Ersatzschule, Grunderwerbsteuer, Kirche, öffentlich-rechtliche Aufgaben, Prüfungsrecht, Schulträger, Steuerbefreiung, Zeugnisrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Das Prüfungs- und Zeugnisrecht einer staatlich anerkannten Ersatzschule ist öffentlich-rechtlicher Natur.

2. Geht mit der Trägerschaft an einer staatlich anerkannten Ersatzschule auch das Prüfungs- und Zeugnisrecht über, handelt es sich um dem Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben i.S. des § 4 Nr. 1 GrEStG.

Normen:
GrEStG § 4 Nr. 1
GG Art. 7
ThürSchulG § 13
ThürSchfTG § 4, § 6, § 9

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