Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.11.2019 |
Aktenzeichen: | XI R 49/17 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.04.2017 |
Aktenzeichen: | 6 K 3320/14 K,F |
Schlagzeile: |
Ausnahme von Nichtberücksichtigung nichtabziehbarer Aufwendungen setzt bei einem Gästehaus eine Gewinnerzielungsabsicht voraus
Schlagworte: |
Abzugsverbot, Änderung, Berichtigung, Bescheidänderung, Betriebsausgaben, Dauersachverhalt, Gästehaus, Gewinn, Gewinnerzielungsabsicht, Korrektur, nichtabziehbare Betriebsausgaben, Sachverhalt, Steuerbescheid, Totalgewinn, Veräußerung, Widerstreitende Steuerfestsetzung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG als Ausnahme zum Ansatz nichtabziehbarer Aufwendungen (unentgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten - "Gästehaus") setzt voraus, dass die Tätigkeit mit der Absicht betrieben wird, einen Gewinn zu erzielen. Es reicht nicht aus, dass sich bei einer späteren Veräußerung des Gebäudes ein Totalgewinn ergeben soll.
2. Ändert das Finanzamt (FA) seine Rechtsauffassung zu einem Dauersachverhalt (hier: Überlassung eines Wirtschaftsguts ohne angemessenes Nutzungsentgelt an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft), und hat dies in einzelnen Streitjahren einkommensmindernde Auswirkungen, kann nicht auf dieser Grundlage und unter Hinweis auf § 174 Abs. 4 AO eine einkommenserhöhende Wirkung in anderen Streitjahren durch Änderung von Bescheiden umgesetzt werden. § 174 Abs. 4 AO hat nicht zum Gegenstand, eine Folgerichtigkeit der Rechtsanwendung in allen Streitjahren herzustellen.