Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2019 |
Aktenzeichen: | V R 20/18 |
Schlagzeile: |
Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) ohne Inlandsumsatz
Schlagworte: |
Angestellter, Bescheinigung, Betriebsstätte, Ort der Lieferung, Reverse Charge, Steuerschuldnerschaft, Umkehr, Umsatzsteuer, Unternehmen, Unternehmer, Windkraftanlage
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Zweifel i.S. von § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, ob der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist, müssen sich auf im Inland erbrachte Umsätze beziehen. Ohne Inlandsumsatz besteht kein sachliches Interesse an der Erteilung der in § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG genannten Bescheinigung.
2. Liefert der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Elektrizität, die er mit seiner Windkraftanlage im Inland hergestellt hat, unter den Bedingungen des § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG an einen gleichfalls im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, befindet sich der Ort der Lieferung am Empfängerort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.