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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2019
Aktenzeichen: V R 20/18

Schlagzeile:

Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) ohne Inlandsumsatz

Schlagworte:

Angestellter, Bescheinigung, Betriebsstätte, Ort der Lieferung, Reverse Charge, Steuerschuldnerschaft, Umkehr, Umsatzsteuer, Unternehmen, Unternehmer, Windkraftanlage

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Zweifel i.S. von § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, ob der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist, müssen sich auf im Inland erbrachte Umsätze beziehen. Ohne Inlandsumsatz besteht kein sachliches Interesse an der Erteilung der in § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG genannten Bescheinigung.

2. Liefert der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Elektrizität, die er mit seiner Windkraftanlage im Inland hergestellt hat, unter den Bedingungen des § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG an einen gleichfalls im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, befindet sich der Ort der Lieferung am Empfängerort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

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