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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 11.12.2019
Aktenzeichen: XI R 16/18

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.02.2018
Aktenzeichen: 4 K 35/17

Schlagzeile:

EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Schlagworte:

Eingliederung, EuGH-Vorlage, finanzielle Eingliederung, Gruppenbesteuerung, Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuergruppe, Organisatorische Eingliederung, Organkreis, Organschaft, Organträger, Selbständigkeit, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung, Umsatzsteuer, Unionsrecht, Wille, wirtschaftliche Eingliederung

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Steuerberater

Kurzkommentar:

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Buchst. A und Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen?

2. Falls die Frage 1 verneint wird: Sind Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Buchst. A und Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG insoweit berufbar?

3. Ist bei der nach Rz 46 des EuGH-Urteils Larentia + Minerva (EU:C:2015:496, Rz 44 f.) vorzunehmenden Prüfung, ob das in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG enthaltene Erfordernis der finanziellen Eingliederung eine zulässige Maßnahme darstellt, die für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich und geeignet ist, ein strenger oder ein großzügiger Maßstab anzulegen?

4. Sind Art. 4 Abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, im Wege der Typisierung eine Person als nicht selbständig i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG anzusehen, wenn sie in der Weise finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers (Organträgers) eingegliedert ist, dass der Organträger seinen Willen bei der Person durchsetzen und dadurch eine abweichende Willensbildung bei der Person verhindern kann?

UStG § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 13a Abs. 1
AO § 41, § 73
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 21 Abs. 1 Buchst. a, Art. 21 Abs. 3
UStG 1951 § 2 Abs. 2 Nr. 2
Richtlinie 67/228/EWG Anhang A Nr. 2 (zu Art. 4)

Das Aktenzeichen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) lautet: C-141/20.

Hinweis: Der XI. Senat des BFH rüttelt an den Grundfesten der umsatzsteuerlichen Organschaft. Er hat sich in seinem Vorlagebeschluss zwischen den Zeilen für eine Gruppenbesteuerung ausgesprochen.

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