Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 28.02.2020 |
Aktenzeichen: | 2 V 129/19 |
Schlagzeile: |
Pflicht zur Führung eines Kassenbuches bei Bareinnahmen und -ausgaben
Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Bareinnahme, Barverkauf, Kassenbuch, Kassenführung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Wickelt der Steuerpflichtige Barverkäufe im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dergestalt ab, dass die Kunden den Kaufpreis unmittelbar nach Kaufvertragsschluss in bar begleichen, ist er zur Führung eines Kassenbuchs gem. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet.
2. Die nachträgliche Buchung als Entnahme einer Kaufpreisforderung und vermeintliche Vereinnahmung des Bargeldes im Privatvermögen führt nicht dazu, dass keine Bareinnahmen im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO vorliegen.
3. Der Begriff der "Kasse" im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO ist weit zu fassen.
§ 146 Abs 1 S 2 AO, § 162 AO, § 69 Abs 2 FGO, § 69 Abs 3 FGO, § 96 Abs 1 FGO