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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.01.2020
Aktenzeichen: XI R 26/19 (XI R 5/17)

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.11.2016
Aktenzeichen: 1 K 2068/13 U

Schlagzeile:

Über einen Betriebsfonds gezahlte Zuschüsse der EU zur Anschaffung von Investitionsgütern im Bereich der Landwirtschaft Entgelt von dritter Seite

Schlagworte:

Betriebsfonds, Dritter, Einkaufspreis, Entgelt, Entgelt von dritter Seite, Erzeugerorganisation, Fördermittel, Gegenleistung, Landwirtschaft, Lieferung, Umsatzsteuer, Zuschuss

Wichtig für:

Land- und Forstwirte, Steuerberater

Kurzkommentar:

Wenn eine Erzeugerorganisation i.S. von Art. 11 der VO Nr. 2200/96/EG bei Vorlieferanten Gegenstände kauft, diese Gegenstände an ihr angeschlossene Mitglieder weiterliefert und von diesen eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung erhält, ist der Betrag, den ein Betriebsfonds i.S. des Art. 15 der VO Nr. 2200/96/EG an die Erzeugerorganisation für die Lieferung dieser Gegenstände an die Erzeuger zahlt, Teil der Gegenleistung für die Lieferung an die Erzeuger und daher als Entgelt von dritter Seite anzusehen.

Hinweis:
Es handelt sich um die Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil C vom 09.10.2019 C 573/18 und C 574/18, EU:C:2019:847.

Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 20, Art. 27
VO Nr. 2200/96/EG Art. 11, Art. 15
UStG § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 12, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5

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