Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.04.2018 |
Aktenzeichen: | 4 K 2568/16 |
Schlagzeile: |
Steuerbefreiung für Familienheim bei einem angrenzenden, unbebauten Gartengrundstück
Schlagworte: |
Erbschaftsteuer, Familienheim, Familienwohnheim, Garten, Gartengrundstück, Steuerbefreiung, wirtschaftliche Einheit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für ein Familienwohnheim ist, dass es sich um ein bebautes Grundstück handelt. Zur wirtschaftlichen Einheit ‘Familienheim‘ gehört nicht ein Gartengrundstück, das in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Familienheim steht, aber eine andere Flurnummer trägt.
Hinweis: Laut FG Münster ist die Vorschrift restriktiv auszulegen und ein angrenzendes, als Garten genutztes, unbebautes Nachbargrundstück von der Steuerbefreiung nicht umfasst.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, II R 29/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2020)
Umfang des Familienheims für Zwecke der Erbschaftsteuerbefreiung - Umfang der Wirtschaftlichen Einheit:
Ist Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für ein Familienwohnheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c ErbStG, dass es sich um ein bebautes Grundstück handelt?
Kann zur wirtschaftlichen Einheit "Familienheim" auch ein Garten gehören, der in einheitlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Familienheim steht, aber eine andere Flurnummer trägt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4c; BewG § 2
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 5.4.2018 (4 K 2568/16)