Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.06.2018 |
Aktenzeichen: | 2 K 2245/16 |
Schlagzeile: |
Gewerbliche Infizierung von Vermietungseinkünften durch eine Photovoltaikanlage
Schlagworte: |
Abfärbetheorie, Ausgliederungsmodell, Bagatellgrenze, Bundesnetzagentur, Einkünfte, Einkunftsart, GbR, Gewerbliche Einkünfte, Gewerbliche Infizierung, Gewinnermittlung, Grundstücksvermietung, Infizierung, Personengesellschaft, Photovoltaikanlage, Schwestergesellschaft, Vermietung
Wichtig für: |
Personengesellschaften, Vermieter
Kurzkommentar: |
Die Einkünfte aus der Grundstücksvermietung einer Personengesellschaft (hier: GbR) durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Vermietungsobjekt sind in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren (sog. Abfärbewirkung).
Hinweis: Dies gilt auch für den Fall von durchgängig negativer Einkünfte aus der Photovoltaikanlage.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, III R 39/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2020)
Sind die Einkünfte aus der Grundstücksvermietung (einer GbR) durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Vermietungsobjekt gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren? Gilt das, wie hier vorliegend, auch für den Fall von durchgängig negativen Einkünften aus der Photovoltaikanlage?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 3 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 26.6.2018 (2 K 2245/16)