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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2019
Aktenzeichen: 10 K 2705/18

Schlagzeile:

Tarifermäßigung bei Auszahlung eines Versorgungsguthabens für betriebliche Altersversorgung

Schlagworte:

Abfindung, Altersversorgung, Außerordentliche Einkünfte, Auszahlung, Betriebliche Altersversorgung, Direktzusage, Einheitlichkeit, Entgeltumwandlung, Entschädigung, Fünftelregelung, Mehrjährige Tätigkeit, Tarifermäßigung, Teilauszahlung, Teilkapitalauszahlung, Umwandlung, Versorgungsguthaben

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die teilweise Umwandlung eines Entschädigungsanspruchs wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes zugunsten der betrieblichen Altersversorgung stellt keine schädliche Teilauszahlung einer einheitlichen Entschädigung dar, mit der Folge, dass die Anwendung der Fünftelregelung nicht ausgeschlossen ist.

Hinweis: Das FG München hat die teilweise Umwandlung als unschädlich angesehen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, IX R 3/20 (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2020)
1. Kann die teilweise Umwidmung einer Abfindung hin zur Zuführung in die betriebliche Altersversorgung mit einer daraus erfolgten Auszahlung in einem späteren Veranlagungsjahr für sich eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG beanspruchen?
2. Welche Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang die Auszahlung nur eines Versorgungsguthabens bei einer aus zwei Versorgungskonten bestehenden betrieblichen Altersversorgung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 2; EStG § 34 Abs 2 Nr 4
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 5.12.2019 (10 K 2705/18)

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