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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 13.05.2020
Aktenzeichen: 1 V 1286/20 AO

Schlagzeile:

Finanzamt darf Corona-Soforthilfe nicht pfänden

Schlagworte:

Corona-Soforthilfe, Kontenpfändung, Pfändigung, Vollstreckung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Das Finanzamt darf auf ein Konto, soweit dort Beträge der Corona-Soforthilfe eingegangen sind, nicht im Wege der Pfändung zugreifen. Dies haben zwei Senate des Finanzgerichts Münster in insgesamt drei Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes entschieden.

Im Verfahren des 1. Senats des Finanzgerichts Münster (Beschluss vom 13. Mai 2020, Az. 1 V 1286/20 AO) erhielt der Antragsteller für seinen Reparaturservicebetrieb vom Land Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 27. März 2020 eine Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000 € bewilligt, die auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte deshalb im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.

Der Senat hat das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27. Juni 2020, also für drei Monate ab Bewilligung, einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führten ferner zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1. März 2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen.

Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster hat den betroffenen Antragstellern mit zwei Beschlüssen vom 29. Mai 2020 (Az. 11 V 1496/20 AO) und vom 8. Juni 2020 (Az. 11 V 1541/20 AO) mit entsprechenden Erwägungen ebenfalls einstweiligen Vollstreckungsschutz gewährt. Allerdings hat er – anders als der 1. Senat – die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht aufgehoben, sondern lediglich eine Freigabe des Betrages von 9.000 € für den Zeitraum von drei Monaten ab Bewilligung angeordnet, um einen Rangverlust des Finanzamts zu verhindern. Ferner hat der 11. Senat in beiden Verfahren die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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