Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.12.2019 |
Aktenzeichen: | VII R 18/17 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.03.2017 |
Aktenzeichen: | 7 K 2304/14 AO |
Schlagzeile: |
Keine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses
Schlagworte: |
Alleineigentum, Aufteilung, Ausgleichsanspruch, Ergänzungsbescheid, Unentgeltliche Zuwendung, Unterhalt, Unterhaltskosten, Unterhaltsleistungen, Verfahrensrecht, Vermögensverlagerung, Zuwendung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses durch den Alleinverdiener-Ehegatten stellt auch dann keine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO an den anderen Ehegatten dar, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.
2. Ist der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet, die Zins- und Tilgungsleistungen für das gemeinsam aufgenommene Darlehen vollständig zu begleichen, kommt es mangels Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu einer für eine Zuwendung erforderlichen Vermögensverlagerung.
3. Zahlt der Alleinverdiener-Ehegatte die übrigen laufenden Unterhaltskosten für das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Haus, so handelt es sich um Unterhaltsleistungen nach §§ 1360, 1360a BGB.
AO § 278
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 421 Satz 1, § 422 Abs. 1 Satz 1, § 426, § 1360, § 1360a