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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.12.2019
Aktenzeichen: VII R 18/17

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.03.2017
Aktenzeichen: 7 K 2304/14 AO

Schlagzeile:

Keine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses

Schlagworte:

Alleineigentum, Aufteilung, Ausgleichsanspruch, Ergänzungsbescheid, Unentgeltliche Zuwendung, Unterhalt, Unterhaltskosten, Unterhaltsleistungen, Verfahrensrecht, Vermögensverlagerung, Zuwendung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses durch den Alleinverdiener-Ehegatten stellt auch dann keine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO an den anderen Ehegatten dar, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.

2. Ist der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet, die Zins- und Tilgungsleistungen für das gemeinsam aufgenommene Darlehen vollständig zu begleichen, kommt es mangels Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu einer für eine Zuwendung erforderlichen Vermögensverlagerung.

3. Zahlt der Alleinverdiener-Ehegatte die übrigen laufenden Unterhaltskosten für das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Haus, so handelt es sich um Unterhaltsleistungen nach §§ 1360, 1360a BGB.

AO § 278
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 421 Satz 1, § 422 Abs. 1 Satz 1, § 426, § 1360, § 1360a

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