Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.01.2020 |
Aktenzeichen: | XI R 10/17 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.02.2017 |
Aktenzeichen: | 2 K 1209/16 |
Schlagzeile: |
Rückwirkung und Voraussetzungen einer berichtigenden Rechnung bei der Umsatzsteuer
Schlagworte: |
Bau, Berichtigung, Rechnung, Rechnungsberichtigung, Rückwirkung, Steuerschuldner, Stornierung, Subunternehmer, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Werklieferung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt.
2. Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann eine solche Rückwirkung zukommen.
3. Eine Rechnung ist auch dann "unzutreffend" i.S. des § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. B UStDV, wenn sie im Einvernehmen aller Beteiligten vollständig rückabgewickelt und die gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt wurde.
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UStDV § 31 Abs. 5