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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.01.2020
Aktenzeichen: IV R 48/16

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.09.2016
Aktenzeichen: 6 K 6064/14

Schlagzeile:

Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe des Gesamthandsgewinns

Schlagworte:

Bestandskraft, Bindungswirkung, einheitliche Feststellung, Gesamtgewinn, Gesamthandsgewinn, Gesonderte Feststellung, Klagebefugnis, Personengesellschafter, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Besteht Streit über Grund oder Höhe des in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellten Gesamthandsgewinns einer Personengesellschaft, ist nur die Gesellschaft selbst klagebefugt.

Eine Klagebefugnis des Gesellschafters ergibt sich nicht schon daraus, dass ihm der streitige Gewinn alleine zugerechnet wurde.

FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können.

Solche selbständigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung.

Selbständig anfechtbar ist auch die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns der Gesamthand nach § 16 EStG sowie eines Gewinns des einzelnen Mitunternehmers aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils nach § 16 EStG.

Eine weitere selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage ist die Qualifikation eines Gewinns als außerordentlich i.S. des § 34 EStG.

Zwischen den verschiedenen selbständigen Besteuerungsgrundlagen kann in einem Klageverfahren nicht saldiert werden. Der in Feststellungsbescheiden häufig angegebene "Gesamtgewinn" bezeichnet lediglich rechnerisch die Summe der verschiedenen Besteuerungsgrundlagen, entfaltet aber keinerlei Rechtswirkungen.

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