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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.11.2019
Aktenzeichen: II R 24/17

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.04.2017
Aktenzeichen: 4 K 2058/14

Schlagzeile:

Gebührenerhebung bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Schlagworte:

Bindungswirkung, Gebühr, Grunderwerbsteuer, Lebenssachverhalt, Verbindliche Auskunft

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Für jeden Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO 2006 kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 erhoben werden.

2. Eine Antragsschrift kann mehrere Anträge enthalten.

3. Soll die verbindliche Auskunft Bindungswirkung für mehrere existente oder noch nicht existente Steuerpflichtige entfalten, sind jedenfalls so viele Anträge gestellt, wie Steuerpflichtige von dieser Auskunft umfasst sein sollen.

AO 2006 § 89 Abs. 2
AO 2011 § 89 Abs. 3

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 05.04.2017 - 4 K 2058/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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