Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.11.2019 |
Aktenzeichen: | II R 24/17 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.04.2017 |
Aktenzeichen: | 4 K 2058/14 |
Schlagzeile: |
Gebührenerhebung bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Schlagworte: |
Bindungswirkung, Gebühr, Grunderwerbsteuer, Lebenssachverhalt, Verbindliche Auskunft
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Für jeden Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO 2006 kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 erhoben werden.
2. Eine Antragsschrift kann mehrere Anträge enthalten.
3. Soll die verbindliche Auskunft Bindungswirkung für mehrere existente oder noch nicht existente Steuerpflichtige entfalten, sind jedenfalls so viele Anträge gestellt, wie Steuerpflichtige von dieser Auskunft umfasst sein sollen.
AO 2006 § 89 Abs. 2
AO 2011 § 89 Abs. 3
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 05.04.2017 - 4 K 2058/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.