Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.03.2020
Aktenzeichen: IV R 9/17

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.05.2017
Aktenzeichen: 5 K 841/16

Schlagzeile:

Privater Verbrauch selbst erzeugter Wärmeenergie ist keine mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme, sondern eine mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme

Schlagworte:

Bewertung, Entnahme, Heizung, Herstellungskosten, Kuppelerzeugnis, Marktpreis, Nutzungsentnahme, Personengesellschaft, Sachentnahme, Selbstkosten, Teilwert, Veräußerungspreis, Wärmeenergie, Wirtschaftsgut

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Wärmeenergie als Wirtschaftsgut - Sachentnahme durch Beheizen des Wohnhauses mit selbst erzeugter Wärmeenergie - Teilwert bei sog. Kuppelerzeugnissen

1. Die Wärmeenergie verselbständigt sich zu einem eigenen Wirtschaftsgut, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird.

2. Der private Verbrauch selbst erzeugter Wärmeenergie ist keine mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme, sondern eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme.

3. Die (Wieder )Herstellungskosten sind auch bei sog. Kuppelerzeugnissen tauglicher Maßstab zur Bestimmung des Teilwerts. Als Teilwert ist jedoch der Veräußerungspreis anzusetzen, wenn sich für Erzeugnisse gleicher Art und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, Abs. 7 Nr. 2
GewStG § 10a
FGO § 40 Abs. 2

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.05.2017 - 5 K 841/16 aufgehoben, soweit es die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 betrifft.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu 83 %, die Klägerin zu 17 % zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen