Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.01.2020 |
Aktenzeichen: | 5 K 24/19 |
Schlagzeile: |
Kindergeld für ein erkranktes Kind, welches sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen kann
Schlagworte: |
Ausbildung, Ausbildungsplatz, Berufsausbildung, Erkrankung, Kindergeld
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann. Dies gilt auch dann, wenn das Kind infolge einer Erkrankung gehindert ist, sich ernstlich um eine Berufsausbildung zu bemühen.
Normen:
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2009, § 62 EStG 2009, § 63 EStG 2009, EStG VZ 2017, EStG VZ 2018
Revision eingelegt, Az. des BFH III R 13/20 (Parallelverfahren zu III R 42/19 und III R 49/18).