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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.02.2020
Aktenzeichen: II R 1/16

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.11.2015
Aktenzeichen: 1 K 1059/14

Schlagzeile:

Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten

Schlagworte:

Erbschaftsteuer, Fiktion, Konfusion, Nachlassverbindlichkeit, Pflichtteilsanspruch, Verjährung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen.

2. Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG reicht jedoch nicht so weit, dass der zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war.

ErbStG § 10 Abs. 3, Abs. 5
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 03.11.2015 - 1 K 1059/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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