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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.01.2020
Aktenzeichen: IX R 9/18

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.03.2018
Aktenzeichen: 2 K 3127/15 E

Schlagzeile:

Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen

Schlagworte:

Abgeltungssteuer, Anschaffungskosten, Darlehen, Eigenkapitalersatz, eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Finanzierungshilfe, Finanzinnovation, Gesellschafterdarlehen, Kapitalforderung, Nachträgliche Anschaffungskosten, Negative Einkünfte, Verlust, Verzicht, Wesentliche Beteiligung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Auf Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG a.F.), aber nicht Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. (sog. Finanzinnovationen) sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) nicht anzuwenden.

2. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nur auf Sachverhalte anwendbar, für die der Anwendungsbereich der durch das UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) neu eingeführten Veräußerungstatbestände in § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG eröffnet ist.

3. Die bis zum Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war und er keinen Antrag auf Anwendung der Neuregelung in § 17 Abs. 2a EStG i.V.m. § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) gestellt hat.

EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2a, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 4
EStG a.F. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.03.2018 - 2 K 3127/15 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

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