Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.02.2020 |
Aktenzeichen: | X R 28/18 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.07.2018 |
Aktenzeichen: | 10 K 10247/16 |
Schlagzeile: |
Verwendung von Altersvorsorgevermögen zur Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie
Schlagworte: |
Altersvorsorge, Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, Altersvorsorgevermögen, Altersvorsorgezulage, Auflösende Bedingung, Bausparkasse, Darlehen, Eigenheimzulage, Entschuldung, Verwendung, Zertifizierung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Einzahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen nicht zertifizierten Bausparvertrag stellt auch dann eine förderschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG dar, wenn infolge der hierdurch ermöglichten früheren Zuteilung der Bausparsumme erreicht werden soll, ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung zinsersparend früher abzulösen.
2. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) ist befugt, die Unwirksamkeit eines Bescheids über die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92b EStG) durch eigenständigen Verwaltungsakt festzustellen, sofern der Bescheid unter einer – bestandskräftig gewordenen – auflösenden Bedingung erlassen worden war und die Bedingung eingetreten ist.
EStG § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 92b Abs. 1, § 93 Abs. 1, § 94 Abs. 2
AO § 120 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 20 Abs. 3
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.07.2018 - 10 K 10247/16 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.