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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.12.2019
Aktenzeichen: VIII R 23/16

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.01.2016
Aktenzeichen: 15 K 155/12

Schlagzeile:

Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen

Schlagworte:

Grundsatz in dubio pro reo, in dubio pro reo, Kapitaleinkünfte, Kapitalerträge, Kapitalstamm, Kapitalvermögen, Mitwirkungspflicht, Rechtsanwendung, Schätzung, Steuerhinterziehung, Stiftung, Treuhandverhältnis, Verfahrensfehler, Vermögen, Vermögenszuwachs

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Aus dem Vorhandensein eines bestimmten Vermögens kann nicht ohne Weiteres mit der für die Feststellung einer Steuerhinterziehung erforderlichen Sicherheit auf das Vorhandensein dieses Vermögens bereits zu einem früheren Zeitpunkt --lediglich in abgezinster Höhe -- geschlossen werden. Dazu bedarf es vielmehr der weiteren Feststellung, dass ein zwischenzeitlicher Vermögenszuwachs ausgeschlossen werden kann.

2. Das Vorhandensein eines Vermögens zu einem bestimmten Zeitpunkt reicht -- selbst bei Annahme eines verminderten Beweismaßes wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten -- nicht aus, um dem Steuerpflichtigen den entsprechenden Kapitalstamm auch in den Folgejahren unverändert als Grundlage der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass das Depotkonto im betreffenden Zeitraum nicht mehr vorhanden war (Anschluss an Senatsurteil vom 09.05.2017 - VIII R 51/14).

3. Der Grundsatz in dubio pro reo schließt es aus, die -- grundsätzlich zulässige -- Schätzung der Höhe der hinterzogenen Steuern auf ein reduziertes Beweismaß und bloße Wahrscheinlichkeitserwägungen zu stützen und an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens auszurichten. Erforderlich ist vielmehr, dass das Finanzgericht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO) von der Höhe der Steuerhinterziehung in jedem Jahr der Schätzung überzeugt ist (Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - VIII B 91/01).

AO § 169 Abs 2 S 2 , AO § 90 Abs 2 , AO § 162 , FGO § 96 Abs 1 S 1 , EStG § 20 Abs 1 Nr 7 , EStG § 20 Abs 1 Nr 7 , EStG § 20 Abs 1 Nr 1 , EStG § 20 Abs 1 Nr 1 , AO § 370 Abs 1

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.01.2016 - 15 K 155/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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