Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 07.05.2020 |
Aktenzeichen: | V R 16/19 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.03.2019 |
Aktenzeichen: | 3 K 1816/18 |
Schlagzeile: |
EuGH-Vorlage zur Steuerentstehung bei der Umsatzsteuer
Schlagworte: |
Bemessungsgrundlage, Berichtigung, EuGH-Vorlage, Minderung, Nichtbezahlung, Ratenzahlung, Rückgängigmachung, Steuerentstehung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ergibt sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i.S. von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung?
2. Hilfsweise bei Verneinung der ersten Frage: Ist von einer Nichtbezahlung i.S. von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner Leistung vereinbart, dass diese in fünf Jahresraten zu vergüten ist und das nationale Recht für den Fall der späteren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die vorherige Minderung der Steuerbemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung wieder rückgängig gemacht wird?
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1
MwStSystRL Art. 63, Art. 64 Abs. 1 und Art. 90