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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 14.04.2020
Aktenzeichen: VI R 32/17

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.03.2017
Aktenzeichen: 3 K 123/14

Schlagzeile:

Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat

Schlagworte:

Anfangsverdacht, Anordnung, Außenprüfung, Belehrung, Betriebsprüfung, Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, Prüfungsanordnung, Rechtswidrigkeit, Selbstbelastungsfreiheit, Steuerstraftat

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.06.2016 - III R 8/15, Rz 20).

2. Verstöße gegen § 10 BpO, insbesondere gegen die Belehrungspflichten und damit gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, führen nicht zur Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung.

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 126 Abs. 6 Satz 1, § 126a, § 139 Abs. 3 Satz 3
AO §§ 5, 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, 193, 195 Satz 1, 202 Abs. 1 Satz 1, 393 Abs. 1
BpO § 10
FA-ZVO NRW § 2, § 3 Abs. 1, § 20, § 23

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.03.2017 - 3 K 123/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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