Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 07.05.2020 |
Aktenzeichen: | V R 14/19 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.03.2019 |
Aktenzeichen: | 15 K 1535/18 U |
Schlagzeile: |
Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung
Schlagworte: |
Eigenverwaltung, Eröffnungsverfahren, Insolvenz, Masseverbindlichkeit, Umsatzsteuer, vorläufige Eigenverwaltung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Der Umsatzsteueranspruch für einen Besteuerungszeitraum, in dem der Unternehmer einem Eröffnungsverfahren mit vorläufiger Eigenverwaltung nach § 270a InsO unterliegt, ist weder nach § 55 Abs. 2 InsO noch nach § 55 Abs. 4 InsO eine Masseverbindlichkeit; auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht (Anschluss an BGH vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243).
InsO § 55 Abs. 2 und Abs. 4, § 270a, § 270 Abs. 1 Satz 2
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.03.2019 - 15 K 1535/18 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.