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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 07.05.2020
Aktenzeichen: V R 14/19

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.03.2019
Aktenzeichen: 15 K 1535/18 U

Schlagzeile:

Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung

Schlagworte:

Eigenverwaltung, Eröffnungsverfahren, Insolvenz, Masseverbindlichkeit, Umsatzsteuer, vorläufige Eigenverwaltung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Umsatzsteueranspruch für einen Besteuerungszeitraum, in dem der Unternehmer einem Eröffnungsverfahren mit vorläufiger Eigenverwaltung nach § 270a InsO unterliegt, ist weder nach § 55 Abs. 2 InsO noch nach § 55 Abs. 4 InsO eine Masseverbindlichkeit; auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht (Anschluss an BGH vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243).

InsO § 55 Abs. 2 und Abs. 4, § 270a, § 270 Abs. 1 Satz 2

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.03.2019 - 15 K 1535/18 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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