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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 28.04.2020
Aktenzeichen: VI R 54/17

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.11.2017
Aktenzeichen: 6 K 106/16

Schlagzeile:

Keine Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Leistungen nach § 35a EStG bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen

Schlagworte:

Abgeltungssteuer, Haushaltsnahe Leistungen, Kapitalvermögen, Steuerermäßigung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die gemäß § 32d Abs. 3 und 4 EStG veranlagte und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende Einkommensteuer kann nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden.

EStG § 2 Abs. 5, Abs. 5b, Abs. 6, § 32a, § 32d, § 35a, § 43 Abs. 5

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des FG Hamburg vom 23.11.2017 - 6 K 106/16 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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