Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 28.04.2020 |
Aktenzeichen: | VI R 54/17 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.11.2017 |
Aktenzeichen: | 6 K 106/16 |
Schlagzeile: |
Keine Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Leistungen nach § 35a EStG bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen
Schlagworte: |
Abgeltungssteuer, Haushaltsnahe Leistungen, Kapitalvermögen, Steuerermäßigung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die gemäß § 32d Abs. 3 und 4 EStG veranlagte und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende Einkommensteuer kann nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden.
EStG § 2 Abs. 5, Abs. 5b, Abs. 6, § 32a, § 32d, § 35a, § 43 Abs. 5
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des FG Hamburg vom 23.11.2017 - 6 K 106/16 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.