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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.06.2020
Aktenzeichen: 10 K 197/17 G

Schlagzeile:

Einheitlicher Gewerbebetrieb bei zwei von demselben Pächter betriebenen Tankstellen in derselben Gemeinde

Schlagworte:

Franchisesystem, Freibetrag, Gewerbebetrieb, Gewerbesteuerfreibetrag, Tankstelle

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Kläger betrieb innerhalb der Gemeinde X auf derselben Straße zwei Tankstellen. Die Entfernung zwischen den beiden Tankstellen betrug ca. 600 Meter. Die Beteiligten stritten darüber, ob diese beiden Tankstellen im Streitjahr 2014 als zwei gesonderte Gewerbebetriebe anzusehen waren und dem Kläger folglich für beide Betriebe jeweils ein Gewerbesteuerfreibetrag zu gewähren war.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die beiden Tankstellen einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden würden. Infolgedessen addierte es die erzielten Ergebnisse der beiden Tankstellen und gewährte den Gewerbesteuerfreibetrag nur einmal.

Mit seiner dagegen gerichteten Klage machte der Kläger erfolglos geltend, dass zwischen den beiden Tankstellen kein finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden habe. Beide Betriebe seien separat geführt worden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse kam der Senat zu dem Ergebnis, dass der Kläger einen einheitlichen Gewerbebetrieb geführt habe. Die beiden Tankstellen seien nicht vollkommen selbstständig geführt worden. Es habe zwar kein finanzieller Zusammenhang bestanden, weil für beide Tankstellen Bankkonten und Buchhaltung getrennt geführt worden seien. Dies reiche aber nicht aus. In organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht habe zwischen den beiden Tankstellen ein nicht unwesentlicher Zusammenhang bestanden.

Die Richter stellten dabei insbesondere darauf ab, dass für beide Tankstellen mit dem gleichen Franchisegeber ein Vertrag bestanden habe, so dass die Waren von den gleichen Lieferanten bezogen worden seien. Zudem habe – jedenfalls in Ausnahmefällen – zwischen den beiden Tankstellen ein Austausch von Waren und Personal stattgefunden. Hinzu komme die räumliche Nähe der beiden Tankstellen sowie die gleichartige Betätigung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen.

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