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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 09.07.2020
Aktenzeichen: VII S 23/20 (AdV)

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.06.2020
Aktenzeichen: 11 V 1541/20 AO

Schlagzeile:

Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Corona-Soforthilfe, Forderung, Pfändung, Zweckbindung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung.

2. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch das Finanzgericht ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.

AO § 258 , FGO § 131 Abs 1 S 2 , FGO § 114 , ZPO § 570 Abs 3 , ZPO § 851 Abs 1 , BGB § 399 Alt 1

Tenor:

Der Antrag des Finanzamts wird abgelehnt.

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