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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 20.04.2020
Aktenzeichen: VI S 9/19 (PKH)

Schlagzeile:

Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen - Abgrenzung zur Betriebsverkleinerung

Schlagworte:

Abfindung, Aufgabe, Betriebsverkleinerung, Betriebsvermöge, Buchwert, Buchwertfortführung, Entnahme, Land- und Forstwirtschaft, Übertragung, Vorweggenommene Erbfolge, Weichender Erbe

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Dritte aufgegeben (Bestätigung des BFH-Urteils vom 16.11.2017 - VI R 63/15).

2. Die taggleiche Übertragung des funktional wesentlichen Betriebsvermögens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf verschiedene Rechtsnachfolger steht der Annahme einer Übertragung eines durch Entnahme von Grundstücken zur Abfindung von weichenden Erben verkleinerten Betriebs, die nach § 6 Abs. 3 EStG unter Fortführung der Buchwerte stattfindet, grundsätzlich entgegen.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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