Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 12.05.2020 |
Aktenzeichen: | XI B 59/19 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.06.2019 |
Aktenzeichen: | 1 K 908/18 |
Schlagzeile: |
Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund Steuerhinterziehung
Schlagworte: |
Mehrsteuern, Rückstellung, Steuerhinterziehung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Das Bilden einer Rückstellung für die betreffenden Mehrsteuern erfordert es auch dann, wenn der Steuerpflichtige von der Verwirklichung des Tatbestands der Steuerhinterziehung Kenntnis hat, dass er am Bilanzstichtag ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss.
2. § 44 Abs. 1 FGO setzt nicht nur voraus, dass ein außergerichtlicher Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist, sondern dass überhaupt ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde. Ist dies nicht der Fall, ist die Klage unzulässig.
FGO § 115 Abs 2 Nr 1 , FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 , FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 , FGO § 115 Abs 2 Nr 3 , FGO § 44 Abs 1 , EStG § 4 Abs 1 , EStG § 5 Abs 1 , HGB § 249 , KStG § 8 Abs 1 S 1 , GewStG § 7 S 1 , KStG VZ 2006 , KStG VZ 2007 , GewStG VZ 2006 , GewStG VZ 2007
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 04.06.2019 - 1 K 908/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.