Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 12.05.2020
Aktenzeichen: XI B 59/19

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.06.2019
Aktenzeichen: 1 K 908/18

Schlagzeile:

Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund Steuerhinterziehung

Schlagworte:

Mehrsteuern, Rückstellung, Steuerhinterziehung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Das Bilden einer Rückstellung für die betreffenden Mehrsteuern erfordert es auch dann, wenn der Steuerpflichtige von der Verwirklichung des Tatbestands der Steuerhinterziehung Kenntnis hat, dass er am Bilanzstichtag ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss.

2. § 44 Abs. 1 FGO setzt nicht nur voraus, dass ein außergerichtlicher Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist, sondern dass überhaupt ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde. Ist dies nicht der Fall, ist die Klage unzulässig.

FGO § 115 Abs 2 Nr 1 , FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 , FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 , FGO § 115 Abs 2 Nr 3 , FGO § 44 Abs 1 , EStG § 4 Abs 1 , EStG § 5 Abs 1 , HGB § 249 , KStG § 8 Abs 1 S 1 , GewStG § 7 S 1 , KStG VZ 2006 , KStG VZ 2007 , GewStG VZ 2006 , GewStG VZ 2007

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 04.06.2019 - 1 K 908/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen