Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 05.05.2020 |
Aktenzeichen: | III B 158/19 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.09.2019 |
Aktenzeichen: | 4 K 83/19 E,G |
Schlagzeile: |
Antrag auf Verlegung eines Termins "in letzter Minute"
Schlagworte: |
Glaubhaftmachung, Termin, Terminverlegung, Verfahrensrecht, Verlegung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1.Jedenfalls wenn ein Antrag auf Terminverlegung erst am Terminstag gestellt wird, muss der Beteiligte von sich aus die Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich der Verlegungsgrund ergeben soll.
2. Jedenfalls gegenüber sachkundigen Prozessbevollmächtigten muss das Gericht nicht darauf hinweisen, dass die tatsächlichen Behauptungen auf die ein kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Terminverlegungsantrag gestützt wird, ohne weitere Aufforderung des Gerichts glaubhaft gemacht werden müssen.
3. Ein telefonisch gestellter Terminverlegungsantrag kann vom Gericht auch telefonisch abgelehnt werden. Wird im Falle der telefonischen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bis zur Urteilsverkündung kein neuer Terminsverlegungsantrag gestellt und werden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel zur Glaubhaftmachung vorgelegt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung über den ursprünglichen Terminverlegungsantrag in einem vor der Urteilsverkündung gefassten Beschluss oder in den Gründen des Urteils.
FGO § 155 , ZPO § 227 Abs 1 , FGO § 115 Abs 2 Nr 3
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.09.2019 - 4 K 83/19 E,G wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend den Gewerbesteuermessbetrag 2012 hat die Klägerin zu 1. zu tragen.
Im Übrigen tragen die Kläger zu 1. und 2. die Kosten des Verfahrens.