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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.11.2019
Aktenzeichen: X R 40-41/18

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.08.2018
Aktenzeichen: 5 K 1375/16

Schlagzeile:

Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

Schlagworte:

Begrenzung, Finanzierung, Schuldzinsen, Überentnahme, Verfassung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Bei der Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist positives Eigenkapital, das aus vor dem 01.01.1999 endenden Wirtschaftsjahren herrührt, unberücksichtigt zu lassen.

Die durch das StÄndG 2001 eingeführte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG (derzeit § 52 Abs. 6 Satz 6 EStG) gebietet es, in dem ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand von "Null" auszugehen (Anschluss an Senatsurteil vom 09.05.2012 - X R 30/06).

EStG § 4 Abs 4a S 1 , EStG § 4 Abs 4a S 5 , EStG § 52 Abs 11 S 2 , EStG VZ 2005 , EStG VZ 2006 , EStG VZ 2007

Tenor:

1. Die Verfahren X R 40/18 und X R 41/18 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Auf die Revisionen des Beklagten werden die Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.08.2018 - 5 K 1375/16 sowie 5 K 1376/16 aufgehoben.

Die Sachen werden an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Verfahren übertragen.

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