Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 28.04.2020 |
Aktenzeichen: | IX B 121/19 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.11.2019 |
Aktenzeichen: | 2 K 2304/17 |
Schlagzeile: |
Keine Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten) auf Aufwendungen des Steuerpflichtigen vor Anschaffung
Schlagworte: |
Anschaffung, Anschaffungskosten, Anschaffungsnahe Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten, Vermietung
Wichtig für: |
Steuerberater, Vermieter
Kurzkommentar: |
Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für solche Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren "nach" der Anschaffung vom Steuerpflichtigen getragen werden. Vor der Anschaffung des Grundstücks vom Steuerpflichtigen getätigte Aufwendungen sind nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand steuerlich zu berücksichtigen.
EStG § 6 Abs 1 Nr 1a , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.11.2019 - 2 K 2304/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.