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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 28.04.2020
Aktenzeichen: IX B 121/19

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.11.2019
Aktenzeichen: 2 K 2304/17

Schlagzeile:

Keine Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten) auf Aufwendungen des Steuerpflichtigen vor Anschaffung

Schlagworte:

Anschaffung, Anschaffungskosten, Anschaffungsnahe Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten, Vermietung

Wichtig für:

Steuerberater, Vermieter

Kurzkommentar:

Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für solche Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren "nach" der Anschaffung vom Steuerpflichtigen getragen werden. Vor der Anschaffung des Grundstücks vom Steuerpflichtigen getätigte Aufwendungen sind nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand steuerlich zu berücksichtigen.

EStG § 6 Abs 1 Nr 1a , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.11.2019 - 2 K 2304/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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