Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 23.04.2020 |
Aktenzeichen: | II B 80/19 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.10.2019 |
Aktenzeichen: | 7 K 75/19 |
Schlagzeile: |
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
Schlagworte: |
Erbbaurecht, Erbbauzins, Grunderwerbsteuer, Kapitalisierung, Verlängerung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Wird ein Erbbaurecht gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit.
GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1 , GrEStG § 2 Abs 2 Nr 1 , BewG § 13 , ErbbauV § 1 , ErbbauV § 9 , BewG Anl 9a
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.10.2019 - 7 K 75/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.