Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 10.03.2020 |
Aktenzeichen: | VII B 206/18 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.11.2018 |
Aktenzeichen: | 14 K 3423/16 AO |
Schlagzeile: |
Ehrenamtliche Tätigkeit als erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins
Schlagworte: |
Ehrenamt, Ehrenamtliche Tätigkeit, erheblicher Grund, Terminverlegung, Verfahrensrecht, Verlegung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsänderung kann darin liegen, dass der Kläger als ehrenamtliches Mitglied eines Stiftungskuratoriums (hier: Stiftung für Menschen mit Behinderungen) zu einer für den gleichen Zeitpunkt wie die mündliche Verhandlung des Gerichts anberaumten Kuratoriumssitzung eingeladen worden ist.
GG Art 103 Abs 1 , FGO § 91 , FGO § 96 Abs 2 , FGO § 116 Abs 3 S 3 , FGO § 119 Nr 3 , ZPO § 227 Abs 1 , ZPO § 227 Abs 2
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.11.2018 - 14 K 3423/16 AO aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.