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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.01.2017
Aktenzeichen: V R 47/15

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.10.2015
Aktenzeichen: 2 K 2070/13

Schlagzeile:

Scheinselbständigkeit eines Kunsttherapeuten in einer Justizvollzugsanstalt

Schlagworte:

Arbeitgeber, Heilbehandlung, Justizvollzugsanstalt, Kunst, Künstler, Kunsttherapeut, Scheinselbständigkeit, Selbständigkeit, Steuerbefreiung, Therapie, Umsatzsteuer, Weisungsgebundenheit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Bei der Beurteilung der Selbständigkeit sind die einzelnen Merkmale, die für und gegen die Selbständigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sprechen, unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuwägen (ständige Rechtsprechung des BFH). Entscheidend dabei ist die sozial- und versicherungsrechtliche Einordnung, nicht aber, ob sich der Vergütungsschuldner seiner Stellung als Arbeitgeber entziehen will.

2. Die Tätigkeit eines freischaffenden Künstlers, der Gefangene in der sozialtherapeutischen Abteilung einer Justizvollzugsanstalt (JVA) kunsttherapeutisch betreut, kann aufgrund folgender Indizien als lediglich "scheinselbständig" zu beurteilen sein:

- Einbindung über einen mehrjährigen Zeitraum in den Gefängnisalltag sowie in die hierarchische Struktur der JVA,

- Weisungsgebundenheit,

- feste Arbeitszeiten,

- festgelegter Arbeitsort,

- vorgegebene Arbeitsbedingungen einschließlich der Vorgabe der Teilnehmer an den Therapieprogrammen.

UStG § 2 , EWGRL 388/77 Art 4 , EGRL 112/2006 Art 9 , FGO § 76 , UStG VZ 2005 , UStG VZ 2006 , UStG VZ 2007 , UStG VZ 2008 , UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.10.2015 - 2 K 2070/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 14.02.2013 aufgehoben.

Die Umsatzsteuerbescheide für 2005 bis 2010 werden dahingehend geändert, dass die Leistungen des Klägers aus seiner Tätigkeit für die JVA … für 2005 in Höhe von … €, für 2006 in Höhe von … €, für 2007 in Höhe von … €, für 2008 in Höhe von … €, für 2009 in Höhe von … € und für 2010 in Höhe von … € nicht erfasst werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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