Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 10.03.2020 |
Aktenzeichen: | VII B 208/18 |
Vorinstanz: |
FG Saarland |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.11.2018 |
Aktenzeichen: | 2 K 1510/15 |
Schlagzeile: |
Ausschluss einer Richterin wegen Mitwirkung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren
Schlagworte: |
Abrechnungsbescheid, Ausschluss, Befangenheit, Haftungsbescheid, Nichtzulassung, Revision, Säumniszuschlag, Verfahrensrecht, Verwaltungsverfahren, Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
"Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren" i.S. von § 51 Abs. 2 FGO ist das gesamte Verfahren, das "final" zum Erlass der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidungen geführt hat (ständige Rechtsprechung).
Ein Haftungsbescheid und ein Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge wegen der nicht rechtzeitigen Begleichung der fälligen Haftungsschuld betreffen dasselbe Verwaltungsverfahren i.S. von § 51 Abs. 2 FGO.
FGO § 51 Abs 2 , FGO § 116 Abs 6 , FGO § 119 Nr 2 , FGO § 115 Abs 2 Nr 3 , FGO § 116 Abs 5 S 2
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 22.11.2018 - 2 K 1510/15 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.