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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.02.2020
Aktenzeichen: IX R 18/19

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.02.2019
Aktenzeichen: 11 K 1800/16

Schlagzeile:

Ermittlung der Anschaffungskosten bei Veräußerung eines Teils von zu verschiedenen Preisen erworbenen Stückaktien

Schlagworte:

Aktie, Aktien, Anschaffungskosten, Anschaffungspreis, Stückaktie, Veräußerung, Veräußerungsgewinn, Wesentliche Beteiligung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Identifiziert der Steuerpflichtige bei der Veräußerung die zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworbenen Stückaktien, sind für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG die tatsächlichen Anschaffungskosten der veräußerten Stückaktien maßgebend.

EStG § 17 Abs 1 , EStG § 17 Abs 2 , HGB § 255 Abs 1 , BGB § 133 , BGB § 157 , EStG VZ 2013

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19.02.2019 - 11 K 1800/16 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17.05.2016 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG in Höhe von 0 € auf 154.000 € festgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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