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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.04.2020
Aktenzeichen: 5 K 2400/17 U

Schlagzeile:

Bank kann bei Zahlungseingängen auf einem überzogenen Konto für die im Zahlungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer haften

Schlagworte:

Abtretung, Bank, Haftung, Konto, Kontokorrentkonto, Kreditinstitut, Kreditrahmen, Umsatzsteuer, Zession

Wichtig für:

Kreditinstitute, Steuerberater

Kurzkommentar:

Gehen auf einem Kontokorrentkonto des Steuerschuldners nach Überschreitung des vereinbarten Kreditrahmens Gutschriften aus zuvor an die Bank abgetretenen Forderungen ein, haftet die Bank nach § 13c UStG für die im Zahlungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer.

Die Klägerin ist eine Bank, bei der eine GmbH mehrere Kontokorrentkonten unterhielt. Auf diesen Konten gingen Zahlungen aus diversen Ausgangsrechnungen der GmbH aus den Voranmeldungszeiträumen Juli und August 2007 ein, die diese zuvor an die Klägerin abgetreten hatte. Die Konten waren regelmäßig über die vereinbarte Kreditlinie hinaus belastet. Die GmbH zahlte die Umsatzsteuern für Juli und August 2007 aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz nicht.

Das Finanzamt nahm die Klägerin nach § 13c UStG für die in den auf den Konten der GmbH eingegangenen Forderungen enthaltenden Umsatzsteuerbeträge für Juli und August 2007 in Haftung. Aufgrund der Kontoüberziehungen seien die Beträge als von der Klägerin vereinnahmt anzusehen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass die Abtretung nicht offengelegt worden sei und deshalb der Haftungstatbestand nicht eingreife. Ferner sei § 13c UStG unverhältnismäßig und verstoße damit gegen höherrangiges Recht.

Der 5.Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. § 13c UStG, der eine Haftung des Zessionars für eine Steuerschuld des Zedenten für die im vereinnahmten Betrag enthaltene Umsatzsteuer anordne, beruhe auf Art. 205 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und verstoße damit nicht gegen Unionsrecht.

Die Umsatzsteuer, die der Haftung zugrunde liege, sei durch Vorauszahlungsbescheide bzw. durch einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen Feststellungsbescheid festgesetzt worden. Die Klägerin sei auch als Abtretungsempfängerin im Sinne der Haftungsnorm anzusehen. Auf die fehlende Offenlegung der Zession komme es für die Haftung nicht an.

Die Klägerin habe schließlich Zahlungen aus den abgetretenen Forderungen vereinnahmt. Dies folge daraus, dass das Kreditinstitut nach Überschreitung der Kreditlinie weiteren Verfügungen des Kontoinhabers jederzeit widersprechen könne, ohne dass dieser einen Rechtsanspruch auf eine eigene Verfügungsbefugnis habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin von ihrer Möglichkeit, weitere Verfügungen über das Konto zu verhindern, tatsächlich keinen Gebrauch gemacht habe, denn eine endgültige Vereinnahmung der Beträge sei nach dem Wortlaut des § 13c UStG nicht erforderlich. Anderenfalls würde der Sinn und Zweck der Haftungsregelung verfehlt. Typischerweise werde eine Bank Verfügungen zulassen, um in Zukunft weitere abgetretene Forderungen vereinnahmen zu können. Hierdurch ermögliche sie die Fortführung des Geschäfts des Kontoinhabers, wodurch die Gefahr weiterer Steuerausfälle erhöht werde.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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