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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.06.2020
Aktenzeichen: V R 21/19

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.12.2018
Aktenzeichen: 1 K 2306/17

Schlagzeile:

Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung beim Jugendfreiwilligendienst

Schlagworte:

Einsatzstelle, Freiwilligendienst, Jugendfreiwilligendienst, Pauschale, Regelsteuersatz, Steuerbefreiung, Steuerpflicht, Überlassung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Erbringt ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, der gemäß § 11 Abs. 1 des „Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten“ (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet ist, Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen, die von der Einsatzstelle durch eine monatliche Pauschale vergütet wird, ist diese Leistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.

MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
JFDG §§ 1 bis 3, 5, 11

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.12.2018 - 1 K 2306/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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