Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.08.2020 |
Aktenzeichen: | 5 K 1228/18 U |
Schlagzeile: |
Besteuerung von Umsätzen eines Freizeitparks
Schlagworte: |
Eintrittskarten, Freizeitpark, Schausteller, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Einnahmen aus dem Betrieb eines Freizeitparks unterliegen der Regelbesteuerung. Die Tarifermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d) UStG i.V. mit § 30 UStDV findet keine Anwendung.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision lautet: XI R 4/21.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren XI R 4/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.04.2021
UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst d ; UStDV § 30 ; EGRL 112/2006 Art 98
Besteuerung von Umsätzen eines Freizeitparks
Unterliegen die Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten für einen Freizeitpark dem ermäßigten Steuersatz?
Das Verfahren ruht durch Beschluss vom 06.04.2021 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-406/20.
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 13.08.2020 (5 K 1228/18 U)
Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 06.04.2021)
Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.