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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 13.06.2020
Aktenzeichen: VIII B 166/19

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.10.2019
Aktenzeichen: 13 K 3042/18

Schlagzeile:

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Rechtsanwalts für die Kanzleiräume in der heimischen Wohnung

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Häusliches Arbeitszimmer, Kanzleiraum, Mittelpunkt der Betätigung, Rechtsanwalt

Wichtig für:

Rechtsanwälte, Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, welcher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG den vollständigen Abzug der Aufwendungen für einen Kanzleiraum in der heimischen Wohnung als häusliches Arbeitszimmer eröffnet, ist bei Rechtsanwälten nicht isoliert für deren einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen.

Dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus.

EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , GG Art 3 Abs 1 , FGO § 115 Abs 2 Nr 1

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 28.10.2019 - 13 K 3042/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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