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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.05.2020
Aktenzeichen: IX R 15/19

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.01.2019
Aktenzeichen: 3 K 1497/18

Schlagzeile:

Steuerbarkeit einer als Verdienstausfall bezeichneten Versicherungsleistung bei einem 12-jährigen Verkehrsunfallopfer

Schlagworte:

Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Ersatzleistungen, Schadenersatz, Schwerbehinderung, Unfall, Verdienstausfall, Verkehrsunfall, Versicherung, Versicherungsleistung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Erhält ein im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses 12-jähriges Verkehrsunfallopfer von der Versicherung des Schädigers nach Schweizer Recht Ersatz für den verletzungsbedingt erlittenen, rein hypothetisch berechneten Erwerbs- und Fortkommensschaden, kommt eine Anwendung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht in Betracht, wenn die Vereinbarung der an der Schadensregulierung Beteiligten -- trotz der Bezeichnung der gewährten Versicherungsleistung als "Verdienstausfall" -- nicht dahin gedeutet werden kann, dass damit Ersatz für steuerbare Einnahmen aus einer konkreten, d.h. bestimmten oder jedenfalls hinreichend bestimmbaren Einkunftsquelle i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG gezahlt werden sollte.

Normen:

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, § 19, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 33

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.01.2019 - 3 K 1497/18 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 06.04.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.05.2018 wird dahin geändert, dass die der Klägerin gewährte Versicherungsleistung in Höhe von 695.094 € nicht mehr als steuerbare Entschädigung für entgehende Einnahmen (§§ 19, 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes) angesetzt wird und die bislang als Werbungskosten behandelten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57.110 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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